Pflegeberatung nach §37 Abs. 3 nach SGB XI

Die Kompetente Beratung für Pflegebedürftige mit einem Anspruch auf Pflegegeld

Bedingt durch die demographische Entwicklung unseres Landes, in dem es immer mehr ältere Menschen als Jüngere gibt, ist die Betreuung der alternden Generation in den letzten Jahrzehnten auf den Prüfstand gestellt worden. Hinzu kommen medizinische und technische Innovationen, welche dazu beitragen, dass alternde Menschen in unserer Gesellschaft, auch mit altersbedingten Störungen und Erkrankungen, sowie Zivilisationskrankheiten, ein hohes Lebensalter erreichen können. Wir werden nahezu jeden Tag mit den personellen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Pflegebereich über die Medien informiert und mit dessen Problemen konfrontiert. Selbstverständlich veranlasst dieser defizitäre Zustand jeden einzelnen dazu selbst über die Gestaltung seines wohlverdienten Lebensendes nachzudenken und, je nach Lebensalter, eine persönlich – individuelle Lösung zu finden.

Den Bedürfnissen der alternden Generation Raum und Zeit geben

Zunächst einige Fakten und aktuelle Zahlen. 99% aller Befragten über 65 Jahre wollen zu Hause alt werden und ihren Lebensabend in den eigenen vier Wänden genießen. In Deutschland werden derzeit 71% der 2,63 Millionen zu betreuenden Personen in ihrem persönlichen häuslichen Umfeld gepflegt und betreut. 

Hierzu steht den Betreffenden ein komplexes Pflegesystem zu Verfügung, in welchem die Voraussetzungen für den erforderlichen Umfang in der Pflege, sowie das zu erhaltende Pflegegeld, genauestens per Gesetz geregelt ist. Generell kommen für die Betreuung hilfebedürftiger Menschen die eigenen Angehörigen, Nachbarn und Familienmitglieder, sowie, begrenzt für ausgesuchte fürsorgliche Tätigkeiten, ehrenamtliche Helfer, in Betracht. 

Pflegeberatung

Für die medizinische Versorgung ist ausgebildetes Fachpersonal zuständig. Zur Finanzierung dieser unterschiedlichen Hilfen im nicht – professionellen Bereich steht das Pflegegeld zur Verfügung. Das bedeutet, dass die Vergütung und Finanzierung für die Betreuung und Pflege von Patienten mit einer anerkannten Pflegestufe durch Familienangehörige, Freunde und Nachbarn, über das Pflegegeld geregelt wird.

Eine kurze Erläuterung der Pflegegrade

Der Pflegegrad bezeichnet den Grad des Aufwandes, der für die Betreuung und die Hilfe der kranken und hilfebedürftigen Person notwendig ist, um die Lebensqualität aufrecht zu erhalten. Sie reicht, je nach Beeinträchtigung des Antragstellers, von der Stufe 1 bis zur Stufe 5.

Der Pflegegrad wiederum wird nach einem Antrag bei der Pflegekasse durch einen Gutachter festgestellt und als gültig erklärt. Bei der Begutachtung des betreffenden Patienten und Antragsteller wird der Gutachter, welcher von der Pflegekasse einberufen worden ist, Rücksicht auf die gesamte Lebenssituation nehmen, und diese in das Verhältnis zu seinen Einschränkungen setzen. Hierbei entscheidend sind ebenfalls die pflegerischen Maßnahmen, die für das Wohlbefinden des Patienten notwendig sind, und bei welchen Tätigkeiten er Hilfe benötigt.

Einen Pflegegrad kann auch vorübergehend gültig werden, etwa nach einem längeren Krankenhausaufenthalt oder nach großen operativen Eingriffen. In den meisten Fällen gilt eine Pflegestufe jedoch längerfristig. Je nach körperlichem Zustand des Betreffenden kann die Pflegestufe auf Antrag hoch gesetzt werden, wenn sich die körperliche oder geistige Verfassung des Patienten verschlechtert. Ebenso kann der bestehende Pflegegrad aber auch bei einer Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes oder weitestgehende Genesung des Patienten herabgestuft werden.

Die Grundlage für die Einteilung der Patienten in Pflegegrade, sowie die Zahlung der anfallenden Pflegekosten bietet die Pflegeversicherung aus dem Jahr 1995. Diese richtet sich sowohl an gesetzlich versicherte Bürger, als auch an privat versicherte Personen. Alle Zahlungsvorgänge aus der Pflegeversicherung werden über die Pflegekasse abgewickelt. Teil der Pflegeversicherung ist auch eine regelmäßige Beratung von Personen, die
finanzielle Mittel aus der Pflegekasse für ihre persönliche Betreuung und Pflege erhalten. Ausführlich geregelt und nachzulesen sind die Rahmenbedingungen für die Pflegeberatungen in dem Gesetz nach § 37 im Absatz 3 des 11. Buches im Sozialgesetzbuch (SGB XI).

Die Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 des SGB XI in der Praxis

Nach dem Gesetz gilt, dass alle Bürger, die Pflegegeld aus der Pflegekasse für ihre Versorgung beziehen, durch eine ausgewiesene kompetente Kraft, welche von der Pflegekasse beauftragt worden ist, beraten werden müssen. Es kann ebenso eine Pflegefachkraft eines, dafür ausgewiesenen, Pflegedienstes mit dem Beratungseinsatz beauftragt werden. Bei wiederholt notwendigen Beratungen ist es empfehlenswert immer den gleichen Pflegedienst für die Pflegeberatung in Anspruch zu nehmen. 

Die Intervalle, in denen die Beratungen vorzunehmen sind, lassen sich ebenfalls in dem betreffenden Gesetz nachlesen. Hier gilt, dass Pflegebedürftige mit den Pflegestufen 2 und 3 zwei Mal im Jahr, also halbjährlich beraten werden müssen. Für Personen der Stufen 4 oder 5 werden aller drei Monate, entsprechend 4 Mal im Jahr beraten. Das ergibt sich durch den pflegerischen Aufwand und absehbaren Veränderungen, welcher diese Pflegegrade unterliegen.

Wem der Pflegegrad zugewiesen worden ist, der kann, muss aber nicht, 2 – 4 Mal im Jahr (je nach Pflegegrad) eine Pflegeberatung in Anspruch nehmen, die dann etwa halb – oder vierteljährlich erfolgt. Diese Beratungsintervalle gelten ebenfalls für Personen, die in einer Pflegeeinrichtung leben, sind aber hier nicht verpflichtend. Ebenso können Personen, die Pflegesachleistungen, etwa in Form von Hilfsmitteln zur Bewältigung ihres Lebensalltags, erhalten einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen. Die Pflegeberatung erfolgt nach Ankündigung eines Termins stets im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen. Anwesend sind hier, neben dem der pflegebedürftigen Person selbst, die beratende Person, sowie mithelfende Angehörige und Ehrenamtliche, die unmittelbar in die Pflege mit einbezogen sind. Zunächst einmal wird der aktuelle Zustand der betreffenden Person ermittelt. Dabei wird vor allem die körperliche Verfassung, die psychische, sowie die kognitiven, also die Prozesse der Wahrnehmung, in Augenschein genommen. Durch den Vergleich mit dem Zustand vorangegangener Beratungen lässt sich eine Verbesserung, eine Verschlechterung, oder ein gleichbleibender Zustand der Fähigkeiten feststellen.

Pflegeberatung jetzt Termin vereinbaren

Während der Pflegeberatung kommen alle, an der Pflege der betreffenden Person, beteiligte Helfer und Pflegende zu Wort. Auf diese Weise können aufgetretene Probleme und Defizite erörtert und gemeinsam nach Lösungen gesucht werden. All diese Verbesserungen dienen dazu die Pflege und Betreuung zu verbessern, zu optimieren und zu erleichtern. Dabei steht die Lebensqualität des Pflegebedürftigen, sowie die Entlastung der Pflegenden und betreuenden Personen, im Mittelpunkt. Alle angesprochenen Punkte und Fakten des Beratungsgesprächs werden dokumentiert und die Erkenntnisse an die zuständige Pflegekasse weitergeleitet. Für den unkomplizierten und direkten Kontakt zwischen der Pflegeberatungsstelle und der Pflegekasse existiert ein entsprechendes Formular. Der Übermittlung des Formulars mit allen Fakten und Hinweisen muss der Pflegebedürftige zustimmen, weil es sich hierbei um
persönliche und schützenswerte Angaben handelt.

Angeregt durch den Ausgang der Pflegeberatung werden nun die entsprechenden Änderungen vorgenommen, wie beispielsweise Hilfsmittel organisiert, welche den Alltag des Patienten und dem Helfer erleichtern sollen. Auch die Pflegekasse kann, aufgrund der Meldung des Pflegeberaters, weitere Schritt veranlassen. Dazu gehört beispielsweise die Anordnung eines erneuten Gutachtens zur Prüfung der Pflegestufe. Aber auch weitere Maßnahmen zur Entlastung der Pflegekräfte und zum Ausgleich von bestehenden Defiziten sind möglich. 

Die regelmäßige Pflegeberatung von Pflegebedürftigen dient der Dokumentation der Pflegequalität, der Optimierung der Betreuung von alten und kranken Personen in ihrem heimischen Umfeld, sowie der psychischen und physischen Sicherheit aller, am Pflegeprozess Beteiligten.

 

Auch wir, Gabriella und Anja Küchler vom Pflege- und Assistenzdienst Küchler in Essen, sind ausgewiesen Pflegeberatungen nach § 37, Abs. 3 des SGB XI durchzuführen und den Bedürfnissen unserer Patienten so zu entsprechen. Wir beraten Sie und Ihre Angehörigen zu allen Themen rund um das Thema Pflege, unterstützen Sie bei der Einstufung in einen Pflegegrad und helfen Ihnen bei der Beantragung von Leistungen und Sachleistungen bei der zuständigen Krankenkasse oder dem Sozialhilfeträger. Überdies hinaus schulen wir gern Angehörige, die ihre Lieben zu Hause pflegen und deren Bedürfnissen gerecht werden möchten.

Sie erreichen uns Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr unter der Telefonnummer: 02054 / 860 37 09 oder per Fax: 02054 /  986 49 89

Text:

Juliane Jacke-Gerlitz/examn. Krankenschwester

Bildnachweise:

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278544817 – AdobeStock

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Pflegedienst Küchler

Wir haben unser Leistungsangebot für Sie erweitert und bieten nun u.a. Pflegeberatung nach § 45 sowie Schulungsangebote an.

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